Was ist ein Betriebsrat und welche Aufgaben und Möglichkeiten hat er? Wie wird ein Betriebsrat gewählt und wer kann als Betriebsratsmitglied gewählt werden? Lesen Sie hier, was Sie zum Einstieg wissen müssen. Los geht´s!
Was ist ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, der die Arbeitnehmerinteressen in einem Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Danach stehen ihm bezüglich Entscheidungen und Maßnahmen, die den Betrieb und damit die Arbeitnehmer betreffen, sämtliche Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte zu.
Er ist verpflichtet zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten (§ 2 BetrVG).
Die Mitglieder des Betriebsrats nehmen ihre Mitgliedschaft ehrenamtlich wahr (§ 37 I BetrVG) und werden von der Belegschaft gewählt.
Was macht ein Betriebsrat?
Grundsätzlich nimmt der Betriebsrat die Rolle eines Kontrolleurs in der Sozialverantwortung des Arbeitgebers wahr. Die dafür wahrzunehmenden Aufgaben sind gesetzlich im § 80 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Diese bestehen jedoch unabhängig von seinen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnissen. Auch wenn sie oft die Grundlage für die Ausübung von Beteiligungsrechten bilden.
Aufgaben des Betriebsrats
Die allgemeinen Aufgaben bezeichnen und begrenzen die Angelegenheiten, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten und die er mit ihm zu besprechen hat. Dies hat vor dem Hintergrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 I BetrVG) zu erfolgen.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Die Überwachung der Durchführung aller arbeitnehmerschützenden Normen (Datenschutz, Arbeitsschutz, etc.)
- Die Förderung von (schwer-)behinderten Menschen, älteren Arbeitnehmern und Auszubildenden
Rechte des Betriebsrats
Um die in § 80 BetrVG aufgezählten Aufgaben wahrnehmen zu können, stehen dem Betriebsrat gewisse Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bei Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zu.
Auf bestimmten Themengebieten kann der Betriebsrat sogar ein Initiativrecht wahrnehmen, also eigene Anregungen durchsetzen, oder ein Vetorecht bei Arbeitgebermaßnahmen ausüben.
Ein besonders wichtiges Mitwirkungsrecht stellt das Anhörungsrecht des Betriebsrats vor dem Ausspruch von Kündigungen nach § 102 I BetrVG dar.
Zusammenfassend gewährt das Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat folgende Rechte, welche unterschiedlich stark ausgeprägt sind:
- Informationsrechte
- Mitwirkungsrechte (Anhörungs, Initiativ-, Beratungsrecht)
- Mitbestimmungsrechte
- Zustimmungsverweigerungsrecht (Widerspruchsrecht, durchsetzbare Mitbestimmung)
Informationsrechte
Stehen dem Betriebsrat Informationsrechte zu, so ist er vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend über die jeweilige Maßnahme/Entscheidung zu unterrichten und ihm sind ggfs. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Informationsrechte sind zum Beispiel in den §§ 80, 81, 85 III, 89 IV, V, 90, 92, 99, 100 II, 102 I, 105, 106, 108 V, 111 BetrVG geregelt.
Mitwirkungsrechte
Zu den Mitwirkungsrechten gehören das Anhörungs-, Initiativ- und Beratungsrecht. Steht ihm ein solches zu, so hat der Arbeitgeber ihm die Möglichkeit zu geben, Einwendungen zu erheben. Bei Beratungsrechten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat um seine Meinung fragen. Während bei Initiativrechten der Betriebsrat von sich aus mit Vorschlägen an den Arbeitgeber herantreten kann, welche anschließend gemeinsam besprochen werden.
Schlussendlich bleibt der Arbeitgeber jedoch in seiner finalen Entscheidung frei.
Mitwirkungsrechte ergeben sich zum Beispiel aus §§ 89, 90 I, 92 I, 96, 97, 106 I, 112 (Beratungs- und Anhörungsrechte) und aus §§ 82 I, 92 II, 93, 95 II, 96 (Initiativrechte) BetrVG.
Mitbestimmungsrechte
Die Mitbestimmungsrechte stellen die stärkste Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats dar. Bei ihnen hängt die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahme von der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats ab. Mitbestimmungsrechte ergeben sich zum Beispiel aus §§ 87, 94, 95, 98 BetrVG.
Zustimmungsverweigerungsrechte
Bei einem Zustimmungsverweigerungs- bzw. Widerspruchsrecht ist der Betriebsrat berechtigt, durch seinen Widerspruch oder verweigerte Zustimmung die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme zu verhindern. Ein solches steht ihm bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Versetzungen zu (§§ 102 II, 99 II BetrVG).
Wichtige Themen der Mitbestimmung
- Arbeitszeit
- Entlohnung
- Personelle Angelegenheiten
- Arbeits und Gesundheitsschutz
- Betriebsordnung
Im Großen und Ganzen ist der Betriebsrat dazu da, die Interessen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber zu vertreten und auf die Entscheidungsfindung und Durchführung von Maßnahmen für den Betrieb Einfluss zu nehmen. Er soll den Arbeitnehmer vor Willkür des Arbeitgebers schützen und bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsalltags mitwirken.
Mitglieder des Betriebsrats
Mitglied kann werden, wer sechs Monate dem Betrieb angehört oder als in Heimarbeit Beschäftigter in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet hat (§ 7 I BetrVG) und wer durch die in §§ 7 ff. BetrVG geregelten Wahlen gewählt wird.
Wahlberechtigt sind dabei alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Größe des Betriebs ab und ist gesetzlich in § 9 BetrVG vorgegeben.
Bei einem Betrieb mit mindestens fünf und maximal 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, besteht der Betriebsrat aus einer Person. Bei einem Betrieb mit mindestens 101 und maximal 200 Arbeitnehmern besteht er aus sieben Mitgliedern.
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus (§ 37 I BetrVG).
Dabei gilt der Grundsatz, dass ihnen weder Vorteile noch Nachteile aus der Mitgliedschaft entstehen dürfen. Dementsprechend darf für die Betriebsratstätigkeit kein Entgelt geleistet werden.
Zweck der Vorschrift ist es, die innere und äußere Unabhängigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds zu wahren.
Gründung und Wahl eines Betriebsrats
Um überhaupt einen Betriebsrat wählen zu können, muss ein selbständiger Betrieb vorliegen, der mindestens fünf ständig beschäftigte Arbeitnehmer unterhält (§ 1 BetrVG).
Der Betriebsrat wird dann aus einer Reihe von mehreren Kandidaten von den wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb gewählt. Die Wahl darf von niemandem, auch nicht vom Arbeitgeber behindert oder verboten werden.
Die Initiative einen Betriebsrat zu gründen ist freiwillig und obliegt der Belegschaft, die in einer Betriebsversammlung den Wahlvorstand (§ 17 II BetrVG) wählt.
Der genaue Ablauf der Wahl wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§§ 7 ff. BetrVG).
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 21 BetrVG). Nach vier Jahren finden dann in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai Betriebsratswahlen statt (§ 13 I BetrVG).
Jetzt haben Sie einen ersten Überblick über die Tätigkeiten eines Betriebsrats!
Wenn es in Ihrer Firma noch keinen Betriebsrat gibt, sollten Sie sich mit einigen Kollegen zusammensetzen und miteinander beraten, ob es sinnvoll ist, einen Betriebsrat zu gründen. Was in Tausenden von Betrieben bereits selbstverständlich ist, ist auch in Ihrer Firma möglich!
Keine Angst! Wenn Sie einen Wahlvorstand bilden und die Betriebsratswahlen einleiten, haben alle Beteiligten einen sehr guten Kündigungsschutz. Sie können aus diesem Grund nicht entlassen werden!
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Next Step - Fortbildung für Betriebsratsmitglieder
Um als Betriebsrat gute Arbeit zu leisten, ist es wichtig, gut informiert zu sein. Richtig vorbereitet sind Sie, wenn Sie über das nötige Wissen verfügen. So können Sie ambitionierte Ziele setzen, für Ihre Kolleginnen und Kollegen Verbesserungen erzielen und sich in Diskussionen mit dem Arbeitgeber behaupten.
Worauf warten Sie noch?