Kein Kostenfreistellungsanspruch der stellvertretenden Vertrauensperson

ArbG Herne Az. 2 BV 7/22 vom 19. Juli 2022

Der Fall: 

Zwischen der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin bestanden Streitigkeiten über die Rechte der stellvertretenden Vertrauensperson für Schwerbehinderte. Eine betriebsinterne Klärung scheiterte. Die Stellvertreterin bevollmächtigte einen Rechtsanwalt und leitete ein Beschlussverfahren ein. Nachdem die Vertrauensperson zu Protokoll erklärte, dass es ihrer Stellvertreterin jederzeit gestattet sei, das Büro der Vertrauensperson der Schwerbehinderten aufzusuchen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, nahm die Stellvertreterin den Antrag zurück.

Mit Rechnung vom 20.12.2021 bat der Rechtsanwalt, die stellvertretende Vertrauensperson von seinen Rechtsanwaltskosten freizustellen, die er in dieser Rechnung auf 1.683,85 € bezifferte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2022 lehnte die Arbeitgeberin dies ab. Daraufhin leitete dieser nach Abtretung des entsprechenden Anspruchs ein weiteres Beschlussverfahren ein.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Gericht wies den Zahlungsantrag ab. Zwar habe nach § 179 Abs. 8 S. 1 SGB IX die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten der Arbeitgeber zu tragen. Es handele sich jedoch hier nicht um durch die Tätigkeit der SBV entstandene Kosten. Die Schwerbehindertenvertretung besteht nämlich nur aus der Vertrauensperson für Schwerbehinderte, vgl. § 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX und § 179 Abs. 3 SGB IX. Es lag hier auch weder ein Fall vor, in dem die stellvertretende Vertrauensperson die Vertrauensperson hätte vertreten müssen noch in dem sie nach § 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX herangezogen worden wäre. Daher sind auch die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat (vgl. Fitting, Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz, 31. Auflage, § 40 Rz. 60) nicht einschlägig.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Der Gesetzgeber hat das Problem der Kostenverursachung durch stellvertretende Mitglieder gesehen. Dies lässt sich dem auf § 179 Abs. 8 S. 1 SGB IX folgenden zweiten Satz entnehmen, der nämlich für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ausnahmsweise eine Kostenübernahme vorsieht für die stellvertretenden Mitglieder. Hieraus ist zu schließen, dass der nicht nachrückende Stellvertreter im Grundsatz keinen Kostenfreistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat.