Mit Corona zur Arbeit kann teuer werden

LAG München Az. 4 Sa 457/21 vom 14. Feb. 2022

Der Fall: 

Der Geschäftsführer einer Immobilienfirma kam im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Dennoch ging er weiter zur Arbeit und fuhr eine Woche später mit einer Mitarbeiterin gemeinsam in einem Pkw zu zwei Eigentümerversammlungen. Beide trugen dabei keine Maske. Im Anschluss wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet.

Die Kollegin des Geschäftsführers erhielt daraufhin aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Regelungen eine Quarantäneanordnung und musste ihre für das folgende Wochenende geplante Hochzeitsfeier mit etwa 100 Gästen absagen. Die Stornokosten beliefen sich auf knapp 5.000 €. Diesen Betrag verlangte sie von ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meinte jedoch, der Geschäftsführer habe sich nichts vorzuwerfen und deswegen hafte auch der Arbeitgeber nicht für sein Fehlverhalten. Die Arbeitnehmerin klagte deshalb ihre Forderung ein.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der Arbeitgeber musste zahlen, da der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen hatte, indem er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam. Er hätte vorher abklären müssen, ob eine Coronainfektion vorliegt. Wäre der Geschäftsführer nicht zur Arbeit gekommen oder zumindest nicht mit der Mitarbeiterin gemeinsam in einem Auto gefahren, hätte diese ihre Hochzeit wie geplant feiern können.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Arbeitgeberin hatte die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen mit der Arbeitnehmerin zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr. Allerdings haftet er hierfür nur, wenn er sich das Verhalten auch zurechnen lassen muss.