Kündigung wegen Küssens

LAG Köln Az. 8 Sa 798/20 vom 1. Apr. 2021

Der Fall: 

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hatte auf einer zweitägigen Teamklausur einer Kollegin abends in der Hotelbar mehrfach - trotz ihrer geäußerten Ablehnung - versucht, seine Jacke umzulegen. Eine andere Mitarbeiterin forderte ihn auf, das zu unterlassen. Später verfolgte der Mann die Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn weg, er zog sie jedoch erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn nochmals weg, öffnet ihre Zimmertür, ging schnell in das Zimmer und verschloss die Tür von innen. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mannes fristlos. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Richter haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Eine vorherige Abmahnung des Verhaltens des Mannes war nicht erforderlich, da für ihn offensichtlich erkennbar gewesen war, dass er mit seiner sexuellen Belästigung eine rote Linie überschritten hatte, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hat. Die Arbeitgeberin war verpflichtet, ihre weiblichen Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Arbeitgeber sind bei entsprechenden Handlungen verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Dies sollte auch der Betriebsrat im Falle der Anhörung zur Kündigung bei vergleichbaren Fallkonstellationen im Hinterkopf haben.