Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit im Kleinbetrieb

LAG Berlin-Brandenburg Az. 2 Sa 1390/20 vom 12. März 2021

Der Fall: 

Eine Arbeitnehmerin war als Hörakustikmeisterin in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Am 5. Dezember meldete sich die Arbeitnehmerin krank. Einen Tag später erhielt sie eine fristgemäße Kündigung aus „betriebsbedingten Gründen“. Dagegen ging sie gerichtlich vor. Sie meinte, wegen der Krankheit gekündigt worden zu sein.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Für die Richter kam es gar nicht darauf an, ob eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen möglich gewesen wäre. Denn die ärztliche Krankschreibung erfolgte erst am 9. Dezember, also nach Erhalt der Kündigung. Aber selbst, wenn es sich um eine krankheitsbedingte Kündigung gehandelt hätte, konnte das keine unzulässige Maßregelung gemäß § 612 a BGB sein, da diese Vorschrift nur auf Verhalten zielt, eine Krankheit jedoch in der Regel nicht steuerbar ist.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auch in Kleinbetrieben können Betriebsräte gewählt werden. Das ist eine oft übersehene Möglichkeit, Arbeitnehmerrechte durchzusetzen. Es müssen nur mindestens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein, von denen drei in das Betriebsratsamt wählbar sind.