Die richtige Einladung zum BEM

LAG Baden-Württemberg Az. 4 Sa 70/20 vom 20. Okt. 2021

Der Fall: 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen, krankheitsbedingten Kündigung. Aufgrund langanhaltender Fehlzeiten hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem BEM eingeladen, worauf dieser aber nicht reagierte. Der Arbeitgeber unterstellte daraufhin eine negative Gesundheitsprognose und kündigte den Arbeitnehmer daraufhin wegen Krankheit.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Kündigung ist unzulässig. Zwar hätten die erheblichen Fehlzeiten für eine negative Gesundheitsprognose und damit für eine Kündigung wegen Krankheit ausgereicht. Der Arbeitgeber hatte jedoch das für die Kündigung notwendige BEM-Verfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Es fehlte an der datenschutzrechtlichen Aufklärung über die Verwendung der Gesundheitsdaten. Insbesondere müssten im Einladungsschreiben zum BEM folgende Hinweise enthalten sein:

  • Erhebung nur solcher Daten, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können;
  • Angabe derjenigen Krankheitsdaten, welche als sensible Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1, 4 Nr. 15 DSGVO erhoben und gespeichert werden;
  • Angabe, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die Gesundheitsdaten dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.

Die Gesundheitsdaten dürfen außerdem nur einem engen Personenkreis im Unternehmen bekannt gemacht werden. Entsteht der Eindruck, dass der Arbeitgeber auch andere Personen einbeziehen will, so geht das zu seinen Lasten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Das BEM dient dazu, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen eines Einladungsschreibens über diverse Dinge aufgeklärt werden. Dazu zählen die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten. Hier kommt es oft in der Praxis zu Versäumnissen und Fehlern, weswegen es sich aus Sicht der SBV lohnt, ein besonderes Augenmerk auf diesen Punkt zu legen.