Arbeits- und Gesundheitsschutz

Corona-Erkrankung nach Urlaub ist nicht selbst verschuldet

ArbG Kiel Az. 5 Ca 229 f/22 vom 27. Juni 2022

Eine Corona-Erkrankung nach dem Urlaub in einem Risikogebiet ist dann nicht selbst verschuldet, wenn die Inzidenzwerte des Reiselandes denen in Deutschland entsprechen oder sogar darunter liegen.

Mit Corona zur Arbeit kann teuer werden

LAG München Az. 4 Sa 457/21 vom 14. Feb. 2022

Kommt der Geschäftsführer mit einer ansteckenden Krankheit in den Betrieb, kann das für den Arbeitgeber eine Schadenersatzverpflichtung auslösen.

Die richtige Einladung zum BEM

LAG Baden-Württemberg Az. 4 Sa 70/20 vom 20. Okt. 2021

Zur ordnungsgemäßen Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gehört u.a. eine datenschutzrechtliche Aufklärung über die Verwendung der Gesundheitsdaten. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Aufklärung und reagiert der Arbeitnehmer hierauf nicht, ist eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund eines nicht ordnungsgemäß eingeleiteten BEM in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam.

BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?

BAG Erfurt Az. 9 AZR 571/20 vom 7. Sep. 2021

§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Kein Beschäftigungsanspruch bei Masken-Attest

LAG Köln Az. 2 SaGa 1/21 vom 12. Apr. 2021

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn es diesem nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Kündigung wegen Küssens

LAG Köln Az. 8 Sa 798/20 vom 1. Apr. 2021

Wer auf einer dienstlichen Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen küsst, riskiert eine fristlose Kündigung.

Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit im Kleinbetrieb

LAG Berlin-Brandenburg Az. 2 Sa 1390/20 vom 12. März 2021

Wenn in einem Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist eine Kündigung wegen einer Erkrankung eines Arbeitnehmers möglich und stellt keine verbotene Maßregelung dar.

Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

ArbG Berlin Az. 42 Ga 13034/20 vom 15. Okt. 2020

Wenn der Arbeitgeber es anordnet, müssen jedenfalls Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Kontakt mit anderen Menschen kommen, einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter - Umfang des Unterrichtungsanspruchs

BAG Erfurt Az. 1 ABR 48/17 vom 12. März 2019

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Direktionsrecht - billiges Ermessen - Fingernägel

ArbG Aachen Az. 1 Ca 1909/18 vom 21. Feb. 2019

1. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht umfasst auch sonstige Maßnahmen, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen. Greift der Arbeitgeber zu solchen sonstigen Maßnahmen, muss er die Grenzen billigen Ermessens wahren, indem er die wesentlichen Umstände des Falls abwägt und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. 2. Eine sonstige Maßnahme im vorgenannten Sinne kann z.B. eine Dienstanweisung zur Gestaltung der Fingernägel bei Helferinnen und Helfern im Sozialen Dienst während der Arbeitszeit sein. (Im konkreten Fall wurde die Wirksamkeit eines Verbots von u.a. lackierten Fingernägeln und Gelnägeln bejaht wegen vorrangiger Interessen der Arbeitgeberin als Trägerin eines Altenheims am Schutz der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner)

Hitzebedingter Kreislaufkollaps bei der Arbeit

LSG für das Saarland Az. L 7 U 8/17 vom 22. Juni 2018

Gesundheitsprobleme bekam ein Gemeindemitarbeiter im Saarland. Er erledigte Mäharbeiten auf Grünflächen. Die Sonne schien, nach und nach wurde er immer durstiger. Seine Wasserflasche hatte er an diesem Sommertag zu Hause vergessen. Als er seinen Pullover ausziehen wollte, wurde er bewusstlos und stürzte.

Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

LAG Schleswig-Holstein Az. 6 TaBV 21/17 vom 25. Apr. 2018

Der mit der Vorgabe einer Mindestbesetzung verbundene Eingriff in die nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Personalplanung des Arbeitgebers ist nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 ArbSchG gerechtfertigt.

Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

BAG Erfurt Az. 8 AZR 853/16 vom 21. Dez. 2017

Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer Gefährdung

BAG Erfurt Az. 1 ABR 25/15 vom 28. März 2017

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.

Rippenfelltumor wird als Berufskrankheit anerkannt

LSG Hessen Az. L 3 U 124/14 vom 21. Feb. 2017

Das Vorliegen eines Pleuramesothelioms gilt medizinisch auch dann als gesichert, sofern ein wahrscheinliches Mesotheliom der Kategorie B des Euroäischen Mesotheliompanels vorliegt. Auch der juristische Vollbeweis im Sinne der vollen richterlichen Überzeugung ist in diesem Fall erbracht.

Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen Professor

BVerwG Leipzig Az. 2 C 18/15 vom 23. Juni 2016

1. Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einem zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier: Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät). 2. Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann. 3. Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfalten kann. 4. Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setzt beim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Fachkunde voraus.

Gesundheitsschutz - tabakrauchfreier Arbeitsplatz

BAG Erfurt Az. 9 AZR 347/15 vom 10. Mai 2016

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.