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Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Kündigung wegen sexueller Belästigung

LAG Hamm, Az. 10 Sa 492/21, vom 22.02.2022

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war als technischer Leiter mit einem Monatsgehalt von 10.600 € angestellt. Ihm wurde gekündigt, nachdem sich mehrere Kolleginnen über sexuelle Belästigungen beschwert hatten. Er hatte unter anderem Kolleginnen den Arm um die Schultern gelegt und sie zum Sauna-Gang oder Café-Besuch aufgefordert. Die Frauen fühlten sich belästigt. Nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hatte, erhob er vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hielt die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für unverhältnismäßig und erklärte sie für unwirksam. Auch bei einer Kündigung wegen einer sexuellen Belästigung handele es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass ein Arbeitnehmer zuvor einschlägig abgemahnt worden ist. Das Arbeitsgericht war vorliegend auch nicht der Auffassung, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung wiegt regelmäßig schwer. Dennoch kann hieraus nicht per se geschlossen werden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung ohne Wenn und Aber wirksam ist, entscheidend sind wie so oft die Umstände des Einzelfalls.

Kündigungs-ABC und Abmahnung
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Verhaltensbedingte Kündigungsgründe von A bis Z
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsräte, die mit personellen Angelegenheiten befasst sind. Die Bereiche Kündigung bzw. Abmahnung nehmen in vielen Betrieben einen erheblichen Teil der praktischen Tätigkeit des Betriebsrats in Anspruch.
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