Unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten
LAG Köln, Az. 4 Sa 290/21, ArbGG § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 BGB § 626 Abs. 1, § 241, vom 01.11.2021
Der Fall:
Eine Verwaltungsmitarbeiterin war seit über 20 Jahren bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Sie hatte Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Im PC fand sie eine E-Mail, die sie las. Darin wurde der Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hingewiesen. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte. Eine Woche später leitete sie das anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Sie wollte die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern. Als das bekannt wurde, kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Kündigung war rechtmäßig, da das notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört war. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Es lag zudem eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor. Dieser Verstoß war auch nicht gerechtfertigt, denn mit ihrer Vorgehensweise hatte sie keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwog das Interesse der Gemeinde, das Arbeitsverhältnis zu lösen, deutlich.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Whistleblowing ist ein sensibles Thema. Es sollten hier klare Regelungen feststehen, wie mit solchen Daten umzugehen ist. Dazu kann eine Betriebsvereinbarung zum Whistleblowing helfen.