Mehrere Betriebe können einen Betrieb nach dem Kündigungsschutzgesetz darstellen
ArbG Gera, Az. 2 Ca 329/20, vom 15.12.2021
Der Fall:
Der Arbeitgeber benötigt keinen Kündigungsgrund, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt. Das findet nur dann Anwendung, wenn mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb (!) arbeiten. Eine Reinigungskraft arbeitete auf den Campingplätzen der Arbeitgeberin. Alle Betriebe hatten jeweils weniger als 10 Arbeitnehmer. Zusammengerechnet gab es aber mehr als 10 Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmerin erhielt eine Kündigung, gegen die sie klagte. Sie meinte nun, die Betriebe seien zusammenzurechnen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Betriebsteile und Nebenbetriebe werden nach § 23 KSchG als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen. Hier erfolgten zentrale unternehmenslenkende Entscheidungen einheitlich im zentralen Büro und dort wurden auch die maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen. Da über die Rechtmäßigkeit der Kündigung gestritten wurde, stellte das Arbeitsgericht folgerichtig fest, dass für die Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich war, den die Arbeitgeberin aber nicht nachweisen konnte.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Die Betriebsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes und des Steuerrechts sind unterschiedlich. Daher müssen Sie jedes Mal genau prüfen, in welcher Materie Sie sich befinden.