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Urteile zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Abfindung auch bei Kündigung durch Arbeitnehmer

LAG Thüringen, Az. 5 Sa 170/22, vom 13.12.2023

Der Fall:

Der Kläger hatte nach 29 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt. Er forderte nach seiner Kündigung die arbeitsvertraglich vereinbarte Abfindung in Höhe von 139.925 €. Er hatte eine von der Beklagten vorformulierte Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschrieben. Diese beinhaltete eine Mindestabfindung von einem Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Diese wurde fällig zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es hielt den Arbeitsvertrag samt Abfindungsklausel für einen Verbrauchervertrag. Er müsse betrachtet werden wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Verbraucher vorgelegt werden. Darüber hätte der Kläger bei Unterzeichnung nicht selbst entscheiden können. Aus dem Wortlaut ergebe sich für den Kläger eindeutig, dass die Entschädigung für jeden Fall der Kündigung gezahlt werde.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Dieser kuriose Fall lehrt uns, auf die Details zu achten. Bei einvernehmlicher Aufhebung oder auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung lohnt es sich, Details des Arbeitsvertrags zu studieren, um nichts zu verpassen. Es muss nicht der sechsstellige Abfindungsbetrag sein. Manch einem genügt es bereits, den Dienstwagen bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen zu können.