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Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Chef aus dem Ausland: BAG stärkt Mitbestimmung bei der Einstellung

BAG, Az. 1 ABR 18/25, vom 26.01.2026

Der Fall

Ein Unternehmen aus der Medizindiagnostik beschäftigt zwischen 230 und 270 Mitarbeiter an seinem deutschen Standort. Fünf Außendienstmitarbeiter im klinischen Bereich arbeiten dort. Ihre Vorgesetzte ist formal bei einer österreichischen Konzerngesellschaft angestellt. Sie leitet die fünf Beschäftigten aus dem Home-Office und per Videokonferenz, ohne selbst im deutschen Betrieb vor Ort zu sein. Der Betriebsrat sah in dieser Konstellation eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und verlangte, sie aufzuheben, weil er vorher nicht beteiligt wurde. Das Unternehmen hielt dem entgegen. Sie sei nicht bei ihm angestellt und falle deshalb nicht unter seine Mitbestimmungspflicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück. Für die Mitbestimmungspflicht nach § 99 BetrVG zählt allein die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des deutschen Betriebs, unabhängig vom Arbeitsvertrag oder dem Sitz des Arbeitgebers. Ein Titel als Vorgesetzte oder ein ausländischer Arbeitsvertrag reichen für die erforderliche Weisungsbefugnis allein nicht aus. Die Person muss dort tatsächlich Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit erteilen. Wohnsitz im Ausland, Home-Office und Videokonferenzen schließen eine solche Eingliederung nicht aus. Das Landesarbeitsgericht muss jetzt klären, wer den fünf Außendienstmitarbeitern tatsächlich Weisungen gibt und wie die Zusammenarbeit im Alltag organisiert ist.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat lohnt sich bei jeder neuen Führungskraft ein Blick auf die tatsächlichen Weisungsverhältnisse. Der Arbeitsvertrag allein sagt darüber wenig aus. Prüfen Sie, wer den Beschäftigten in Ihrem Betrieb Aufgaben zuteilt, Arbeitszeiten festlegt und den Einsatzort bestimmt. Übernimmt eine formal im Ausland angestellte Person diese Rolle, auch per Videokonferenz oder aus dem Home-Office, greift Ihr Zustimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Das gilt ebenso bei internationalen Matrixstrukturen und Konzernkonstellationen. Verweigert der Arbeitgeber die Beteiligung, können Sie die Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG verlangen.

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Dieses Seminar eignet sich für neugewählte oder nachgerückte Betriebsratsmitglieder, die noch keine oder nur geringe Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht besitzen. Es ist auch für Ersatzmitglieder und Schwerbehindertenvertreter zu empfehlen.
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