Freistellung während der Kündigungsfrist: Keine Pflicht zur vorzeitigen Jobsuche
BAG, Az. 5 AZR 127/24, vom 11.02.2025
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer erhielt am 29. März 2023 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2023. Der Arbeitgeber stellte ihn ab dem 3. April 2023 unwiderruflich von der Arbeit frei und forderte ihn auf, sich auf 43 übermittelte Stellenangebote zu bewerben. Der Arbeitnehmer bewarb sich jedoch erst Ende Juni 2023 auf sieben dieser Angebote. Für den letzten Monat der Kündigungsfrist verweigerte der Arbeitgeber die Gehaltszahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist verpflichtet ist. Die Richter stellten klar, dass eine einseitige Freistellung den Arbeitgeber in Annahmeverzug setzt und der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Das Unterlassen von Bewerbungen während dieser Zeit gilt nicht als böswilliges Verhalten im Sinne des § 615 Satz 2 BGB.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Als Betriebsrat sollten Sie darauf achten, dass freigestellte Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht unter Druck gesetzt werden, vorzeitig eine neue Anstellung zu suchen. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Es stellt klar, dass die Vergütung während der Freistellung weiterhin gezahlt werden muss, selbst wenn keine sofortigen Bewerbungsbemühungen unternommen werden. Es ist wichtig, Ihre Kollegen darüber zu informieren, dass sie während einer Freistellung nicht verpflichtet sind, vorzeitig eine neue Beschäftigung aufzunehmen, um den bisherigen Arbeitgeber finanziell zu entlasten.