Arbeitszeugnisse: Auf welche Formulierungen es wirklich ankommt
LAG Rostock, Az. 5 Sa 108/23, vom 01.07.2024
Der Fall
Ein ehemaliger Schulbegleiter erhielt in seinem Arbeitszeugnis die Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“. Er empfand diese Bewertung als zu niedrig und verlangte auf dem Klageweg eine Änderung in „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Rostock wies in 2. Instanz seine Klage ab und verwies darauf, dass die Formulierung „stets zur Zufriedenheit“ eine durchschnittliche Leistung widerspiegelt und mit der Schulnote 3 (befriedigend) vergleichbar ist. Es erklärte außerdem, dass der Arbeitnehmer die Beweislast für eine überdurchschnittliche Bewertung trägt. Der Kläger konnte keine Beweise für eine bessere Leistung vorlegen, weshalb die durchschnittliche Bewertung im Arbeitszeugnis ausreichte.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Es ist wichtig, die Bedeutung von Formulierungen in Arbeitszeugnissen zu verstehen, da diese oft eine klare Leistungsbewertung widerspiegeln. Sie sollten als Betriebsrat Ihre Kollegen darauf hinweisen, dass eine Klage auf eine bessere Bewertung nur Erfolg hat, wenn die Leistung objektiv belegt werden kann.