Wer schwänzt, der fliegt
LAG Niedersachsen, Az. 13 TaBV 40/23, vom 27.02.2024
Der Fall:
Der Betriebsratsvorsitzende eines Unternehmens mit fast 2.000 Mitarbeitern meldete sich zu einer dreitägigen Schulungsveranstaltung für Betriebsräte an. Diese besuchte er jedoch nicht. Nach eigenen Angaben verrichtete er stattdessen mehrere Stunden lang Betriebsratsarbeit in einem Café in der Nachbarstadt und übernachtete anschließend bei seiner Exfrau. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Der Betriebsratsvorsitzende hatte selbst zugegeben, nicht auf der Fortbildung, sondern in einer anderen Stadt im Café gewesen zu sein. Das Gericht hatte den dringenden Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende falsche Angaben über seine Arbeitszeit gemacht hatte und sah bereits im eigenmächtigen Verlassen der Weiterbildungsveranstaltung einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Planen und dokumentieren Sie Ihre Besuche bei Weiterbildungsveranstaltungen sorgfältig. Nicht nur das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, sondern auch das Fernbleiben von angemeldeten Seminaren kann im Zweifelsfall eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.