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Urteile zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Kündigung wegen wiederholter verspäteter Krankmeldungen

LAG Baden-Württemberg, 10 Sa 52/18, § 64 Abs. 2 c) ArbGG, § 4 Satz 1, § 7 Halbsatz 1 KSchG, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 5 Abs. 1 EFZG, § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 5 EFZG, § 97 Abs. 1 ZPO, vom 07.05.2019

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit 2016 durchgängig arbeitsunfähig krankgemeldet. Der Arbeitnehmer hatte es mehrfach versäumt, seine Arbeitgeberin rechtzeitig über die Fortdauer der Erkrankung zu unterrichten. Darauf hatte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter zunächst hingewiesen. Im Anschluss hatte sie ihn zudem mehrfach wegen mangelnder und nicht rechtzeitiger Anzeigen abgemahnt. Da die Abmahnungen jedoch nicht zu einer Änderung des Verhaltens führten, kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer. Der wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam. Das begründeten die Richter damit, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich verletzt hatte. Die Arbeitgeberin sei hingegen ihren Pflichten, vor allem der Pflicht zur vorherigen Abmahnung, nachgekommen. Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf die unverzügliche Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit sowie auf die pünktliche Übermittlung etwaiger Folgebescheinigungen. Das gilt auch nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Bei Pflichtverstößen sind vor einer Kündigung in aller Regel eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich. Weigert sich der Arbeitnehmer jedoch trotzdem seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann eine Kündigung schnell rechtmäßig sein.