Teilnahme an verfassungsfeindlichem Event ist kein Kündigungsgrund
ArbG Köln, Az. 17 Ca 543/24, vom 02.07.2024
Der Fall
Die Klägerin ist seit 20 Jahren Mitarbeiterin der Stadt Köln. Sie nahm an dem von Journalisten aufgedeckten Treffen in Potsdam teil, bei dem radikale Rechte über einen sogenannten Masterplan für Deutschland berieten. Eine ordentliche Kündigung schied nach über 20 Beschäftigungsjahren aus, sodass sich die Stadt für eine außerordentliche Kündigung entschied. Die Stadt sah im Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen deren Loyalitätspflicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht entschied für die Klägerin. Diese sei im Beschwerdemanagement tätig gewesen und habe der Beklagten gegenüber nur eine einfache, keine gesteigerte Treuepflicht gehabt. Sie hätte nur das Maß an Loyalität geschuldet, das für die funktionsgerechte Ausübung der Arbeit erforderlich war. Allein der Besuch einer verfassungsfeindlichen Veranstaltung sei kein Kündigungsgrund. Die Stadt hätte keine Anhaltspunkte für die Übereinstimmung der Meinung der Klägerin mit dem dort Gesagten gehabt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Arbeitsrechtliche Folgen gibt es erst, wenn durch das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird oder der Arbeitnehmer einen Bezug zu seinem Arbeitgeber herstellt. Insbesondere verfassungsfeindliche Ziele müssten konkret gefördert oder verwirklicht werden, damit ein Kündigungsgrund vorliegt. Für die W.A.F. steht fest: Demokratie und Respekt ist die wichtigste Basis für ein gutes Miteinander. Unsere Seminare sind Orte der Toleranz, Akzeptanz und Gleichbehandlung. Teilnehmer, die diese Werte und das Grundgesetz respektieren, sind bei uns herzlich willkommen.