Palettenklau zu banal für Kündigung
LAG Köln, Az. 6 Sa 94/23, vom 05.07.2023
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer ließ im Beisein von Kollegen drei Holzpaletten abtransportieren, um sie als Brennholz für ein Osterfeuer des örtlichen Fußballvereins zu nutzen. Das geschah anlässlich einer vom Arbeitgeber angekündigten Aufräumaktion des Lagers. Dabei wurden auch zahlreiche Plastikboxen und Kisten zur freien Mitnahme bereitgestellt. Der Arbeitgeber sah in dem Abtransport der Paletten zu privaten Zwecken einen Diebstahl und kündigte ihm fristlos.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es konnte keinen wichtigen Kündigungsgrund erkennen, lediglich eine Pflichtverletzung. Die lag darin, dass der Arbeitnehmer einen Gegenstand aus dem Gewahrsam des Arbeitgebers ohne dessen Einverständnis entfernt hatte. Nach Jahren guter Zusammenarbeit war das die erste Verfehlung. Der Arbeitgeber hätte ihn daher nur abmahnen dürfen. Außerdem wollte sich der Arbeitnehmer an seiner Tat nicht bereichern.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Bei einer Kündigung sind immer die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Insbesondere muss hierbei auch die Motivation des betroffenen Arbeitnehmers für seine der Kündigung zugrunde liegenden Tat bewertet werden.