Was muss der BR bei einer Versetzung wissen?
LAG Niedersachsen, Az. 2 Ta BV 81/23, vom 07.05.2024
Der Fall
Ein Außendienstmitarbeiter sollte als kaufmännischer Mitarbeiter im Back-Office (Innendienst) in eine neue Niederlassung einer anderen Stadt versetzt werden. Das hatte die Arbeitgeberin in der Versetzungsanzeige mitgeteilt. Verschwiegen hatte sie, dass die in der alten Position vorhandenen Möglichkeiten, im Außendienst eine Provision zu erzielen, wegfallen sollten. Der Betriebsrat hat nicht zugestimmt. Grund war die Unvollständigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung und weil keine Gefährdungsbeurteilungen beilagen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht entschied gegen die Arbeitgeberin und erklärte, auch über die Folgen der Versetzung sei der Betriebsrat im Versetzungsantrag aufzuklären. Zwar sollten im konkreten Fall die bisherigen Provisionsreglungen weiter gelten, aber der Mitarbeiter hatte in seiner neuen Position im Innendienst keine Möglichkeiten mehr, diese Provisionen zu erzielen. Diesen Unterschied hätte die Arbeitgeberin konkret aufschlüsseln müssen. Eine Nachholung im Zustimmungsersetzungsverfahren reicht hierfür nicht aus.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Ihr Unterrichtungsanspruch bei Versetzungen beinhaltet auch, über die Folgen einer Versetzung für den betreffenden Arbeitnehmer aufgeklärt zu werden. Insbesondere wenn finanzielle Veränderungen damit verbunden sind, muss der Arbeitgeber einen Vorher-Nachher-Vergleich anstellen, um seiner Unterrichtungspflicht vollständig nachzukommen. Ist aus dem Vergleich ein wirtschaftlicher Nachteil ersichtlich, so verweigern Sie Ihre Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zurecht.