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Urteile zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Unzulässige Beschwerde

BAG, Az. 1 ABR 33/19, vom 22.02.2021

Der Fall:

Leiharbeitnehmer dürfen nur maximal für 18 Monate in einem Betrieb eingesetzt werden. In dem entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber schon längere Zeit Leiharbeitnehmer auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt. Nun wollte er nach 18 Monaten einen anderen Leiharbeitnehmer auf dem gleichen Platz beschäftigen. Vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers ist jedoch der Betriebsrat zu beteiligen und der versagte seine Zustimmung. Er meinte, der Arbeitgeber sei verpflichtet, für die Erledigung von Daueraufgaben reguläre Arbeitsplätze einzurichten und eigene Mitarbeiter einzustellen. Leiharbeitnehmer dürften auf Dauerarbeitsplätzen nur für höchstens 18 Monate eingesetzt werden. Nur ein Austausch der Leiharbeiter wäre nicht rechtmäßig. Der Arbeitgeber zog vor das Arbeitsgericht und verlangte die Ersetzung der Zustimmung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen war. Denn nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1b AÜG gilt die 18-Monats-Grenze arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen. Der Arbeitgeber durfte also einen neuen Leiharbeitnehmer beschäftigen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Das Problem könnte mit der nächsten Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes neu entstehen. Wirklich sinnvoll erscheint der reine Austausch von Leiharbeitnehmern nach 18 Monaten nicht zu sein. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht hat der Betriebsrat aber nicht.