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Urteile zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Kein Mitbestimmungsrecht beim Verbot von Handys

LAG Hessen, Az. 5 TaBV 178/19, vom 15.07.2020

Der Fall

Die Arbeitgeberin war in der Luftfahrttechnik tätig und betrieb zur Abwicklung des Flugverkehrs eine Datenbank, die von Operatoren bedient wurde. Nachdem sie mehrfach vergeblich an die Arbeitnehmer appellierte, private Mobilfunktelefone und andere mobile IT-Geräte nicht während der Arbeit im Betriebsraum zu nutzen, sprach sie letztlich ein entsprechendes Verbot aus. Damit war allerdings der Betriebsrat nicht einverstanden. Er meinte, die Maßnahme der Arbeitgeberin sei mitbestimmungspflichtig gewesen, da diese das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betont.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Meinung der Richter musste der Betriebsrat nicht beteiligt werden. Das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone während der Arbeitszeit im Betriebsraum gehöre zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf, ist es ihm auch gestattet, die Tätigkeit festzulegen, bei der kein Mobilfunktelefon genutzt werden darf. Es handelte sich zudem um Tätigkeiten, denen die Arbeitnehmer neben der Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit nicht gleichzeitig nachgehen können. Das Verbot, die Geräte während der Arbeit im Betriebsraum zu nutzen, stellte damit lediglich eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung dar.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Diese Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zeigt Betriebsräten auch Grenzen auf. Immer dann, wenn es konkret um die zu erbringende Arbeitsleistung geht, bestehen wenig erzwingbare Mitbestimmungsmöglichkeiten.