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Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Massenentlassungsanzeige vor dem Konsultationsverfahren macht Kündigung unwirksam

BAG, Az. 6 AZR 152/22, vom 31.03.2026

Der Fall

Das Bundesarbeitsgericht entschied über zwei Fälle aus der Insolvenzpraxis. Im ersten Verfahren klagte ein Monteur gegen seine Kündigung: Ein Insolvenzverwalter hatte fünf Arbeitnehmer eines Betriebs mit über 22 Beschäftigten entlassen, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet zu haben. Im zweiten Verfahren wurde eine Pilotin einer insolventen Luftfahrtgesellschaft mit rund 348 Arbeitnehmern gekündigt. Der Insolvenzverwalter hatte die Massenentlassungsanzeige am 01. Juli 2020 eingereicht, obwohl das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat – also dessen Anhörung – erst am 15./20. Juli 2020 abgeschlossen wurde. Die Kündigung folgte am 29. Juli 2020.

Die Entscheidung des Gerichts

In beiden Verfahren erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigungen für unwirksam. Grundlage ist Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL), der durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG in nationales Recht umgesetzt wird. Das Gericht stellte klar: Die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit darf erst erstattet werden, nachdem das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vollständig abgeschlossen ist. Wer die Anzeige zu früh einreicht oder ganz weglässt, riskiert die dauerhafte Unwirksamkeit aller bereits ausgesprochenen Kündigungen. Eine nachträgliche Heilung des Fehlers ist ausgeschlossen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Ihre Anhörung nach § 17 KSchG im Konsultationsverfahren muss vollständig abgeschlossen sein, bevor der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nach §17 Abs. 3 KSchG erstattet. Das hat das BAG jetzt höchstrichterlich bestätigt. Erstattet der Arbeitgeber die Anzeige zu früh oder gar nicht, sind alle betroffenen Kündigungen dauerhaft unwirksam. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen. Wenn Ihr Betrieb von einer Massenentlassung betroffen ist, prüfen Sie die Datumsabfolge von Konsultationsabschluss und Anzeigeerstattung genau. Verstöße gegen diese Reihenfolge eröffnen konkrete Rechtsschutzmöglichkeiten.

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