Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform
BAG, 9 AZR 262/20, § 109 GewO, vom 26.04.2021
Der Fall:
Ein Elektriker hatte nach einer Eigenkündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis erhalten. Das sah allerdings wie ein Schulzeugnis aus: Es war tabellarisch aufgebaut. Seine Leistung in verschiedenen „Fächern“ wie Pünktlichkeit, Hygiene, Fachwissen oder Verhalten gegenüber Vorgesetzten war analog zu Schulzeugnissen jeweils mit einer einzelnen Note bewertet worden. Insgesamt erhielt er die Note „befriedigend“, lediglich sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten war mit „sehr gut“ bewertet worden. Dagegen klagte der Elektriker.
Die Entscheidung des Gerichts:
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erfüllt weder die tabellarische Darstellung, noch die pauschale Bewertung mit Schulnoten die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis. In einem solchen Arbeitszeugnis sei eine individuelle Beurteilung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Diese sei in der Regel nur durch eine schriftliche Darstellung als (Fließ-)Text möglich. Die bloße Bewertung einzelner Arbeitsbereiche durch Schulnoten erfülle dieses Erfordernis nicht.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Arbeitszeugnisse dürfen nicht wie ein Schulzeugnis aussehen. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist ein individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier, das dessen persönliche Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis dokumentieren soll. Es stellt eine individuell an den einzelnen Arbeitnehmer angepasste Beurteilung dar. Die einzelnen Bewertungskriterien sind in einem einheitlichen Zeugnis vollständig darzustellen und haben die gesamte Vertragsdauer zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund treten einzelne Vorfälle – seien sie positiv oder negativ – in ihrer Bedeutung zurück und dürfen nicht hervorgehoben werden, wenn sie die Gesamtleistung und Gesamtführung nicht beeinflusst haben.