ArbnErfG – § 26: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

4.: Gemeinsame Bestimmungen


§ 26:Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.