Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5.: Schiedsverfahren
§ 28:Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.