Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst,
von Beamten und Soldaten
§ 41:Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.