ArbnErfG – § 29: Errichtung der Schiedsstelle

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

5.: Schiedsverfahren


§ 29:Errichtung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.