ArbnErfG – § 1: Anwendungsbereich

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


§ 1:Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.