ArbnErfG – § 3: Technische Verbesserungsvorschläge

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


§ 3:Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.