ArbnErfG – § 11: Vergütungsrichtlinien

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

1.: Diensterfindungen


§ 11:Vergütungsrichtlinien

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.