Arbeitsgruppe: Was Sie als Betriebsrat wissen müssen
Sie als Betriebsrat sollten genau wissen, was der Begriff "Arbeitsgruppe" im arbeitsrechtlichen Kontext bedeutet. Dieser Artikel erklärt Ihnen, was eine Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG ist. Zudem erfahren Sie, wie Sie Ihre Mitbestimmungsrechte dabei effektiv nutzen können.

Einfach. Praxisnah – die wichtigsten Inhalte auf einen Blick
- Definition und Abgrenzung: Eine Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG ist nicht mit der allgemeinen Definition einer Arbeitsgruppe im Arbeitsrecht gleichzusetzen.
- Mitbestimmungsrechte: Betriebsräte haben weitreichende Rechte bei der Einführung und Strukturierung von Arbeitsgruppen.
- Konfliktlösung: Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitsgruppe und Arbeitgeber übernimmt der Betriebsrat wieder die Verantwortung für die Mitbestimmung
Was versteht man unter einer Arbeitsgruppe?
Eine Arbeitsgruppe ist ein Team von Mitarbeitern, das sich zusammenschließt, um gemeinsam eine bestimmte Aufgabe zu lösen. Für Betriebsräte ist es wichtig zu wissen, ob es sich um eine Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG oder um die allgemeine Definition im Arbeitsrecht handelt.
Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG: Ihre Rolle als Betriebsrat
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmte Aufgaben an eine Arbeitsgruppe delegieren. Diese Möglichkeit ist im § 28a BetrVG geregelt. Als Betriebsrat schließen Sie hierfür eine Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber ab, in der die Aufgaben der Arbeitsgruppe festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und im Einklang mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe stehen.
Die Arbeitsgruppe kann innerhalb ihres Aufgabenbereichs ebenfalls Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen. Dabei ist eine Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder erforderlich. Wichtig: Bei Konflikten zwischen Arbeitsgruppe und Arbeitgeber übernimmt der Betriebsrat wieder das Mitbestimmungsrecht.
Mitbestimmungsrechte: Was Sie als Betriebsrat wissen müssen
Als Betriebsrat haben Sie das Recht, bei der Einführung von Gruppenarbeit oder einer Arbeitsgruppe mitzuwirken. Laut § 99 BetrVG müssen Sie vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung informiert werden. Dies gilt auch, wenn die Einführung einer Arbeitsgruppe eine solche Maßnahme zur Folge hat.
Zur Verdeutlichung: Eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG liegt vor, wenn einem Mitarbeiter ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Dies gilt, wenn die Zuweisung länger als einen Monat dauert oder mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände verbunden ist. Auch in solchen Fällen ist Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat gefragt.
Das Bundesarbeitsgericht und die Arbeitsgruppe
Abgrenzungsmerkmal zur Einzelarbeit ist nach dem Bundesarbeitsgericht die Eigenverantwortlichkeit der Gruppe. Es bleibt der Arbeitsgruppe überlassen, die Arbeitsschritte unter den einzelnen Mitgliedern der Gruppe aufzuteilen. Dann handelt es sich um Gruppenarbeit. Der Arbeitnehmer schuldet dabei nicht eine einzelne Arbeitsaufgabe, sondern die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe.
Dabei ist die Arbeitsgruppe in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert. Letztendlich werden also Arbeitsgruppen, die nur parallel zur Arbeitsorganisation tätig sind, wie zum Beispiel Steuerungsgruppen, nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst.
Fazit
Die Definition einer Arbeitsgruppe im Sinne des § 28a BetrVG bietet Ihnen als Betriebsrat wichtige Mitbestimmungsrechte. Nutzen Sie diese, um die Interessen der Belegschaft bestmöglich zu vertreten. Ob bei der Delegation von Aufgaben oder bei personellen Maßnahmen – Ihre Zustimmung ist in vielen Fällen unerlässlich.