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WhatsApp als Betriebsrat nutzen: Ist das erlaubt?

3 Minuten Lesezeit

Die Nutzung von WhatsApp hat sich im privaten Bereich längst etabliert und ist aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Auch im beruflichen Umfeld wird der Messenger-Dienst immer beliebter. Doch wie sieht es aus, wenn Betriebsräte WhatsApp für die Ausübung ihres Ehrenamtes nutzen möchten, beispielsweise um vor einer Sitzung eine Kündigungsanhörung zu diskutieren? Ist das überhaupt zulässig?

Datenkrake vs. Geheimhaltungspflicht

Wer bei dieser Frage ein leichtes Ziehen in der Magengegend verspürt hat, der liegt richtig: WhatsApp und die Betriebsratsarbeit vertragen sich nicht allzu gut. Als Betriebsratsmitglieder erhaltet ihr von unterschiedlichen Akteuren – dem Arbeitgeber, den Beschäftigten im Betrieb, dem Arbeitsschutzausschuss, vom Gesamtbetriebsrat, etc. – eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen. Das gilt insbesondere, wenn euer Arbeitgeber euch zu einer geplanten Einstellung oder Kündigung anhört oder ihr an einem BEM-Gespräch teilnehmt. So erlangt ihr beispielsweise Kenntnis von einer möglichen Schwangerschaft, bestehenden Unterhaltspflichten oder gesundheitlichen Einschränkungen. Äußerst sensible Daten also, die in die Kategorie der persönlichen Geheimnisse der Beschäftigten fallen. Dieser unterliegen – ebenso wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse – der Geheimhaltungspflicht nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

WhatsApp hingegen gerät aufgrund seiner Datenschutzpraktiken immer wieder in der Kritik: Insbesondere der automatische Zugriff auf die im Smartphone gespeicherten Kontakte (auch auf solche, die WhatsApp selbst gar nicht nutzen) und die Weitergabe von Daten an den Mutterkonzern Meta, zu dem auch Facebook und Instagram gehören, sorgt für Bedenken. Denn: Die Verarbeitung und Weitergabe solcher personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 DS-GVO ist ohne eine vorherige Einwilligung der Betroffenen unrechtmäßig (Art. 6 DSGVO).

Aus den genannten Gründen dürfte ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers WhatsApp auf einem Diensthandy also ohnehin nicht installiert werden.

DSGVO und Betriebsverfassungsgesetz

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt also hohe Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten. Bezogen auf eure Betriebsratstätigkeit ist zwar nur der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, aber Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich gegenseitig bei der Einhaltung dieser Vorschriften zu unterstützen, so § 79a BetrVG. Und: Offenbart ein Betriebsratsmitglied unbefugt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder wird ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, verletzt, droht eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe (§ 120 BetrVG).

Fazit

Zurück zur Ausgangsfrage: Ist es zulässig, WhatsApp für die tägliche Betriebsratsarbeit zu nutzen? Die Antwort: Nein. Ihr dürft keinesfalls Informationen, die ihr beispielsweise vom Arbeitgeber oder den Beschäftigten im Betrieb erhalten habt, in der WhatsApp-Gruppe austauschen oder sogar Dateien (z. B. eine Anhörung über eine Einstellung oder Kündigung) teilen. Das gilt beispielsweise auch für die Ladung zu einer Betriebsratssitzung, da bereits die Tagesordnung sensible Daten enthalten kann. Losgelöst von dieser Frage ist eine „Abstimmung“ per WhatsApp ohnehin unzulässig; so gefasste Beschlüsse wären nichtig.

Zwar könntet ihr auf dem Smartphone einen sogenannten Container (= geschützter Bereich) einrichten, der verhindert, dass Daten innerhalb des Containers mit Apps außerhalb des Containers synchronisiert werden, oder euch per WhatsApp ohne Verwendung von Namen und ohne Nennung oder das Versenden sonstiger sensibler, personenbezogener Daten austauschen, beispielsweise um Bescheid zu geben, wann und wo die BR-Sitzung stattfindet. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Gefahr sehr groß ist, dass doch einmal in einem unbedachten Moment gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen wird. WhatsApp gehört also in den privaten Bereich – bei der BR-Arbeit hat es nichts zu suchen.

Eine andere Frage ist, ob der Betriebsrat beteiligt werden muss, wenn der Arbeitgeber die Nutzung von WhatsApp im Betrieb oder Unternehmen plant. Mehr dazu erfahrt ihr in unseren Seminaren zu Datenschutz und Digitalisierung.

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