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Arbeitsschutz für Betriebsräte

12 Minuten Lesezeit
30.07.2026

Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetze sind wichtige Themen, die Sie als Betriebsrat im Blick haben sollten. Ihr Einsatz sorgt dafür, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen sicher und gesund arbeiten können. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die Regeln im Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb praktisch umsetzen und damit echten Schutz für alle schaffen. Erfahren Sie, welche einfachen Schritte Sie als Betriebsrat gehen können, um die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu schützen.

Sicherheitsbeauftragter erklärt den Arbeitsschutz

Einfach. Praxisnah – die wichtigsten Inhalte auf einen Blick

Arbeitsschutzgesetze kennen und anwenden:
Die Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen ist entscheidend für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Als Betriebsrat sollten Sie die Gesetze kennen und deren Umsetzung aktiv überwachen.

Gefährdungsbeurteilungen sind der Schlüssel:
Regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen erkennen Risiken frühzeitig und können diese gezielt minimieren. Ihre Beteiligung sichert eine bessere Arbeitsumgebung für alle Mitarbeiter.

Schulungen und Begehungen fördern Sicherheit:
Regelmäßige Schulungen und Betriebsbegehungen sensibilisieren die Mitarbeiter und machen Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam. Nutzen Sie diese Werkzeuge, um den Schutz im Betrieb kontinuierlich zu verbessern.

Wie ist die Einigungsstelle besetzt?

Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat je zur Hälfte benennen (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Beide Seiten sind also gleich stark vertreten.

Der Vorsitzende muss neutral sein. In der Praxis übernehmen diese Rolle meist Arbeitsrichter, die mit Mitbestimmungsfragen vertraut sind. Über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer sollen sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen.

Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer zustande, entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG). Das Gericht bestellt dann den Vorsitzenden und legt die Beisitzerzahl fest. So bleibt die Einigungsstelle auch bei einem Streit über ihre Besetzung handlungsfähig.

Als Beisitzer können Sie interne Mitglieder benennen oder externe Fachleute hinzuziehen, etwa einen Gewerkschaftssekretär oder einen Rechtsanwalt.

Erzwingbares und freiwilliges Verfahren

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten des Verfahrens. Der Unterschied entscheidet darüber, ob der Spruch der Einigungsstelle bindet.

Beim erzwingbaren Verfahren genügt der Antrag einer Seite, und der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Erzwingbar ist das Verfahren überall dort, wo das BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht vorsieht, vor allem bei den sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG.

Beim freiwilligen Verfahren wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten das wollen (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Ihr Spruch bindet hier nur, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat ihm vorab unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

Wer ein erzwingbares Verfahren beantragen darf, hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Fälle zu.

AntragsberechtigtAngelegenheitNorm im BetrVG
Nur der ArbeitgeberUmfang der Freistellung für Schulungen§ 37 Abs. 6 Satz 4
Nur der ArbeitgeberVollständige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern§ 38 Abs. 2 Satz 6
Nur der ArbeitgeberSprechstunden des Betriebsrats§ 39 Abs. 1
Nur der ArbeitgeberZahl der freizustellenden GBR-Mitglieder§ 47 Abs. 6
Nur der ArbeitgeberZahl der freizustellenden KBR-Mitglieder§ 55 Abs. 4
Nur der ArbeitgeberFreistellung und Sprechstunden der JAV§ 65 Abs. 1, § 69
Nur der ArbeitgeberZahl der freizustellenden GesJAV-Mitglieder§ 72 Abs. 6
Nur der ArbeitgeberBordvertretung und Seebetriebsrat§ 116 Abs. 3
Nur der ArbeitgeberBestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit§ 9 Abs. 3 ASiG
Nur der BetriebsratBerechtigung von Beschwerden§ 85 Abs. 2
Arbeitgeber oder BetriebsratSoziale Angelegenheiten§ 87 Abs. 2
Arbeitgeber oder BetriebsratBelastende Änderungen von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf§ 91
Arbeitgeber oder BetriebsratPersonalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze§ 94
Arbeitgeber oder BetriebsratAuswahlrichtlinien§ 95
Arbeitgeber oder BetriebsratBerufsbildung und betriebliche Bildungsmaßnahmen§ 97 Abs. 2, § 98
Arbeitgeber oder BetriebsratZustimmung zur Kündigung in Sonderfällen§ 102 Abs. 6
Arbeitgeber oder BetriebsratAuskunft an Ausschüsse§ 107 Abs. 3, § 109
Arbeitgeber oder BetriebsratSozialplan bei Betriebsänderung§ 112 Abs. 4

Ein Sonderfall ist der Interessenausgleich nach § 111 BetrVG. Er kann in der Einigungsstelle verhandelt werden, ist aber nicht erzwingbar: Die Einigungsstelle kann ihn nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur versuchen, nicht durch Spruch erzwingen. Anders der Sozialplan: Über ihn entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.

Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren ab?

Ein Verfahren läuft in klaren Schritten ab. So gehen Sie als Betriebsrat vor.

  1. Beschluss fassen: Der Betriebsrat entscheidet in einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, die Einigungsstelle anzurufen.

  2. Einigungsstelle bilden: Beide Seiten einigen sich über Vorsitzenden und Beisitzerzahl. Gelingt das nicht, bestellt das Arbeitsgericht.

  3. Verhandeln: Die Einigungsstelle verhandelt in einer oder mehreren Sitzungen. Beide Seiten tragen ihre Argumente vor, die anrufende Partei muss ihre Position belegen.

  4. Abstimmen: Zunächst stimmen die Beisitzer ab. Kommt keine Mehrheit zustande, stimmt der Vorsitzende in einem zweiten Wahlgang mit ab und gibt den Ausschlag (§ 76 Abs. 3 BetrVG).

  5. Spruch festhalten: Die Entscheidung wird schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und beiden Seiten zugeleitet.

Die Sitzung ist nicht öffentlich. Anwesend sind die Mitglieder der Einigungsstelle sowie Vertreter von Arbeitgeber und Betriebsrat. So können Sie offen verhandeln, ohne dass Details nach außen dringen.

Arbeitsschutzgesetze: Ihre Rolle im Unternehmen

Arbeitsschutzgesetze bilden das Fundament für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Gesetze legen fest, welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen müssen, um Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren. Für Betriebsräte ist es entscheidend, diese Gesetze zu kennen und deren Umsetzung im Unternehmen zu überwachen. Das wichtigste Gesetz in diesem Bereich ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) und zur Einrichtung sicherer Arbeitsplätze (§ 4 ArbSchG).

Für Betriebsräte bedeutet das:

  • Mitbestimmung bei der Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
  • Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
  • Beratung der Mitarbeiter über ihre Rechte im Arbeitsschutz

Ein Beispiel aus der Praxis: In einem Handwerksbetrieb setzte der Betriebsrat durch, dass die Mitarbeiter regelmäßig über neue Arbeitsschutzvorschriften informiert wurden. Dies führte zu einem deutlichen Rückgang der Arbeitsunfälle.

Praktische Arbeitsschutzmaßnahmen: So setzen Sie diese um

Arbeitsschutzmaßnahmen sind das Herzstück des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Doch wie setzt man diese effektiv um? Als Betriebsrat spielen Sie hier eine entscheidende Rolle. Zunächst sollten Sie eng mit dem Arbeitgeber und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten. Gemeinsam können Sie konkrete Maßnahmen entwickeln, die auf die speziellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sind.

Zu den praktischen Arbeitsschutzmaßnahmen gehören:

  • Einrichtung von Erste-Hilfe-Stationen (§ 10 Abs. 1 ArbSchG)
  • Regelmäßige Schulungen zur Ersten Hilfe
  • Einführung von Pausenzeiten zur Vermeidung von Überlastungen

Wichtig ist auch die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen. So stellen Sie sicher, dass sie weiterhin wirksam sind und den aktuellen Anforderungen entsprechen. Ein einfacher Ansatz ist es, regelmäßig Rückmeldungen von den Mitarbeitern einzuholen.

Ein konkretes Beispiel: In einem Lagerbetrieb wurde durch den Betriebsrat eine Umstrukturierung der Pausenzeiten angeregt. Dies führte zu einer besseren Erholung der Mitarbeiter und einer Reduzierung von Fehlern und Unfällen.

Gefährdungsbeurteilungen als Kern des Arbeitsschutzes

Gefährdungsbeurteilungen sind das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Sie helfen dabei, Risiken am Arbeitsplatz systematisch zu identifizieren und zu bewerten. Als Betriebsrat sollten Sie sicherstellen, dass diese Beurteilungen regelmäßig und sorgfältig durchgeführt werden. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch entscheidend für die Sicherheit der Mitarbeiter. § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen systematisch auf mögliche Gefährdungen hin zu überprüfen und diese Beurteilungen regelmäßig zu aktualisieren.

Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es um folgende Schritte:

  • Ermittlung der Gefährdungen
  • Bewertung des Risikos
  • Festlegung von Maßnahmen zur Risikominimierung

Eine gründliche Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt alle Aspekte des Arbeitsumfeldes, von der physischen Sicherheit bis zur psychischen Belastung. Hierbei sollten Sie auch auf die spezifischen Bedingungen in Ihrem Betrieb achten. Das können die Art der Arbeit, die eingesetzten Materialien und die Arbeitsumgebung sein.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einem Büro wurde durch die Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Bildschirmarbeitsplätze nicht ausreichend beleuchtet waren. Nach einer Anpassung der Beleuchtung verbesserte sich das Wohlbefinden der Mitarbeiter deutlich.

Rechte und Pflichten von Betriebsräten im Arbeitsschutz

Als Betriebsrat haben Sie die Möglichkeit, den Arbeitsschutz im Unternehmen aktiv mitzugestalten. Sie haben auch Rechte und Pflichten, die Sie wahrnehmen müssen. Zu Ihren Hauptaufgaben gehört es, die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze zu überwachen und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.

Ihre Rechte und Pflichten umfassen:

Sie haben zudem das Recht, bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzgesetze einzuschreiten und Maßnahmen zu fordern. Wenn Sie feststellen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt, können Sie die zuständigen Behörden informieren (§ 21 ArbSchG). Ebenso wichtig ist es, die Mitarbeiter über ihre Rechte zu informieren und sie bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen.

Der Arbeitsschutz deckt auch die psychische Gesundheit ab. Dazu gehört der Umgang mit Konflikten und Schikane im Team. Wie Sie Mobbing am Arbeitsplatz erkennen und dagegen vorgehen, erklären wir Ihnen im Seminar Mobbing Teil 1.

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Wie Sie die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze überwachen

Die Überwachung der Arbeitsschutzgesetze ist eine Ihrer wichtigsten Aufgaben als Betriebsrat. Es reicht nicht aus, nur die Planung von Maßnahmen zu begleiten – Sie müssen auch sicherstellen, dass diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden.

Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören:

  • Regelmäßige Betriebsbegehungen
  • Gespräche mit den Mitarbeitern über ihre Erfahrungen
  • Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Ein weiteres wirksames Mittel ist die enge Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese können Ihnen helfen, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einem mittelständischen Unternehmen wurde festgestellt, dass Sicherheitsvorkehrungen in der Produktion nicht konsequent eingehalten wurden. Durch gezielte Kontrollen und die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften konnte der Betriebsrat dafür sorgen, dass die Maßnahmen verbessert und Unfälle vermieden wurden.

Arbeitsschutzmaßnahmen in verschiedenen Arbeitsbereichen

Arbeitsschutzmaßnahmen müssen an die spezifischen Anforderungen verschiedener Arbeitsbereiche angepasst werden. Denn nicht jede Branche hat die gleichen Gefährdungspotenziale. Als Betriebsrat sollten Sie Folgendes wissen: Die Risiken in einem Büro sind anders als in einem Produktionsbetrieb. Auch Baustellen bergen andere Gefahren. Daher ist es wichtig, gezielt auf die jeweiligen Gegebenheiten einzugehen.

In einem Büro beispielsweise sind ergonomische Arbeitsplätze und eine angemessene Beleuchtung entscheidend (§ 3 ArbStättV). Hingegen spielen in einem Produktionsbetrieb technische Sicherheitsvorkehrungen, wie Maschinenschutz und Notfallpläne, eine zentrale Rolle.

Wichtige Arbeitsschutzmaßnahmen, die je nach Bereich variieren:

  • Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) in der Produktion (§ 2 Abs. 1 ArbSchG)
  • Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen im Büro
  • Sicherstellung von Pausenräumen und Sanitäranlagen auf Baustellen (§ 6 ArbStättV)

Ein Praxisbeispiel: In einem Logistikzentrum führte der Betriebsrat regelmäßige Schulungen zur sicheren Handhabung schwerer Lasten ein. Diese Maßnahme reduzierte die Anzahl der Rückenverletzungen deutlich und steigerte gleichzeitig die Zufriedenheit der Mitarbeiter.

Mitarbeiter sensibilisieren: Schulungen und Unterweisungen

Die Sensibilisierung der Mitarbeiter ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes. Ohne das richtige Wissen können auch die besten Sicherheitsmaßnahmen ins Leere laufen. Als Betriebsrat haben Sie die Möglichkeit, gezielt Schulungen und Unterweisungen zu fördern. Diese helfen den Mitarbeitern, Gefahren zu erkennen und richtig zu reagieren. Nach § 12 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.

Es ist wichtig, dass die Schulungen regelmäßig stattfinden und auf die speziellen Bedürfnisse der Belegschaft zugeschnitten sind. Dabei sollten Sie auch darauf achten, dass die Inhalte verständlich vermittelt werden. Komplexe Themen sollten in einfachen Worten erklärt werden, damit jeder Mitarbeiter die Inhalte nachvollziehen kann.

Wichtige Aspekte bei Schulungen:

  • Klare und einfache Vermittlung der Inhalte
  • Regelmäßige Auffrischungen und Updates
  • Praxisnahe Beispiele zur Veranschaulichung

Ein Beispiel: In einem Betrieb mit vielen jungen Mitarbeitern stellte der Betriebsrat fest, dass das Bewusstsein für Arbeitsschutz gering war. Gezielte Schulungen steigerten das Sicherheitsbewusstsein deutlich. Sie stimmten die Schulungen auf die Bedürfnisse und das Verständnis der jungen Belegschaft ab.

Betriebsbegehungen: Ein Werkzeug zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes

Betriebsbegehungen sind ein effektives Mittel, um den Arbeitsschutz im Unternehmen zu überprüfen. Als Betriebsrat sollten Sie regelmäßig an solchen Begehungen teilnehmen oder diese sogar initiieren. Sie bieten die Möglichkeit, Sicherheitsmängel direkt vor Ort zu erkennen und sofortige Maßnahmen zu ergreifen. § 89 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, Betriebsbegehungen durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu überprüfen.

Bei einer Betriebsbegehung können verschiedene Aspekte überprüft werden:

  • Zustand der Arbeitsmittel und Maschinen
  • Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
  • Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze

Diese Begehungen sollten nicht nur von Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt werden. Auch der Betriebsrat und die Arbeitnehmer sollten aktiv eingebunden werden. So entsteht ein umfassendes Bild der Sicherheitslage im Betrieb.

Ein Praxisbeispiel: In einem Industrieunternehmen führte der Betriebsrat eine unangekündigte Begehung durch. Dabei wurden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen festgestellt, die schnell behoben werden konnten. Dies zeigte den Mitarbeitern, dass der Arbeitsschutz ernst genommen wird und verbesserte das Sicherheitsbewusstsein im gesamten Unternehmen.

Gesunde Arbeitsplätze gestalten: Die Rolle der Arbeitsschutzgesetze

Gesunde Arbeitsplätze sind das Ergebnis gut umgesetzter Arbeitsschutzgesetze. Diese Gesetze geben den Rahmen vor, in dem Arbeitgeber und Betriebsräte gemeinsam arbeiten können, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Als Betriebsrat haben Sie die Aufgabe, sicherzustellen, dass diese Gesetze eingehalten und in praktische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zu den wichtigsten Aspekten eines gesunden Arbeitsplatzes gehören:

  • Ergonomische Arbeitsplätze zur Vermeidung von körperlichen Beschwerden (§ 3 ArbStättV)
  • Saubere und gut belüftete Arbeitsumgebungen (§ 4 ArbStättV)
  • Regelmäßige Pausen zur Vermeidung von Überlastung (§ 5 ArbSchG)

Fazit

Arbeitsschutz ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine echte Chance, das Arbeitsumfeld sicherer und gesünder zu gestalten. Als Betriebsrat tragen Sie die Verantwortung, die Arbeitsschutzgesetze in Ihrem Betrieb nicht nur zu überwachen, sondern aktiv mitzugestalten. Die Beispiele zeigen: Mit gezielten Maßnahmen und enger Zusammenarbeit können Sie die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen nachhaltig verbessern. Doch um diese Aufgabe vollumfänglich zu erfüllen, benötigen Sie das richtige Wissen und die passenden Werkzeuge.

Deshalb unser Appell: Buchen Sie ein Seminar für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese Fortbildungen sind der Schlüssel, um Ihre Rolle als Betriebsrat effektiv auszufüllen und Ihre Belegschaft bestmöglich zu schützen. Mit fundiertem Wissen und praxisnahen Tipps können Sie sofort Maßnahmen ergreifen, die nicht nur die Sicherheit erhöhen, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kollegen in Ihre Arbeit stärken. Gehen Sie den nächsten Schritt und machen Sie Arbeitsschutz zur Priorität in Ihrem Unternehmen!

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