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Arbeitsschutz

6 Minuten Lesezeit

Beim Thema Arbeitsschutz hat der Betriebsrat auch ein Wörtchen mitzureden.

Wie Sie Ihre Rechte als Betriebsrat geltend machen, erfahren Sie hier.

Sicherheitsbeauftragter erklärt den Arbeitsschutz

Was heißt eigentlich Arbeitsschutz?

Unter dem Begriff Arbeitsschutz werden gem. § 2 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zwei Bereiche definiert:

  • die Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, nicht nur Leben und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu schützen, sondern auch Maßnahmen zu erfassen, die über den unmittelbaren Gesundheitsschutz dazu beitragen die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Oberstes Ziel ist, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Rechtsquellen des Arbeitsschutzes

  • der öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Arbeitsschutz,
  • das staatliche und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzrecht,
  • das deutsche und europäische Arbeitsschutzrecht,
  • der technische, soziale und medizinische Arbeitsschutz.

Öffentlicher Arbeitsschutz

Die wohl mit am wichtigsten zu bezeichnende Vorschrift ist das Arbeitsschutzgesetz, das seit 08/1996 in Kraft ist. Die Gewerbeordnung von 1869 wurde als staatliche Grundlage des Arbeitsschutzrechts weitgehend abgelöst. Das Arbeitsschutzgesetz gilt für fast alle Arbeitgeber und Bereiche der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, siehe § 1 f. ArbSchG.

Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger

Eine Ergänzung der staatlichen Vorschriften erfährt der Arbeitsschutz durch die Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger, die Berufsgenossenschaften. Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit ist das Siebte Buch zum Sozialgesetzbuch - SGBVII, das die Reichsversicherungsordnung - RVO abgelöst hat.

Die Aufgaben der Unfallversicherungsträger erstrecken sich von der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erkennung arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bis hin zu Programmen der Ersten Hilfe.

Aufgrund staatlicher Ermächtigung dürfen die Unfallversicherungsträger autonom Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Durch den Einsatz eigener Überwachungsorgane, die technischen Aufsichtsbeamten, werden Normen kontrolliert und durchgesetzt.

Die Basis des autonomen Schutzrechts bildet die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Allgemeine Vorschriften“ VBG 1. Diese allgemein gehaltenen Regeln werden durch eine Vielzahl speziellerer Regeln ergänzt.

Europäisches Arbeitsschutzrecht

Die Rechtssetzungskompetenzen der europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts beruhen auf dem EG-Vertrag Art. 100a EGV.

Art. 118a EGV regelt die Befugnis zum Erlass von Richtlinien mit dem Ziel, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Als Beispiel sei noch die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie genannt, die aufgrund Art. 118a EWGV dem deutschen Arbeitsschutzgesetz als Vorbild gedient hat.

Duales Arbeitsschutzsystem

In diesem Sinne versteht man das „Nebeneinander“ von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und Überwachungsorganen.

In § 21 des Arbeitsschutzgesetzes ist eine „Überlappung“ der Zuständigkeiten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften vorgesehen.

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften kontrollieren und durchsetzen.

Individualrechtlicher Arbeitsschutz

Man kennt den Begriff „Fürsorgepflicht“ des Arbeitgebers. Seinen rechtliche Ursprung findet er in § 618 BGB, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Sollte der Arbeitgeber öffentliche Arbeitsschutzvorschriften verletzen oder missachten, so können dem Arbeitnehmer Erfüllungs-, Schadens- oder Unterlassungsansprüche zustehen.

Des weiteren kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB oder schlimmstenfalls eine (außer)ordentliche Kündigung in Betracht ziehen.

Kollektivrechtlicher Arbeitsschutz

In Tarifverträgen sind Arbeitsschutzregelungen eher selten, so z.B. Pausen und Erholungszeiten für Akkord-Löhner (Akkordarbeiter). Deshalb kommt der Mitbestimmung der Betriebsräte besondere Bedeutung zu.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Arbeitsschutzmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der Sicherstellung der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nach § 2 Abs. 1 ArbSchG ergriffen werden.

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der sicherheits- und gesundheitsbezogenen Arbeitsumstände der Beschäftigten zu treffen und diese in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Um festzustellen, welche Maßnahmen zu treffen sind, hat der Arbeitgeber eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Mögliche Maßnahmen sind unter anderem:

  • gefahrenreduzierende und gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
  • gefahrenreduzierende und gesundheitsgerechte Anpassung der Arbeitsmittel
  • Organisatorische Maßnahmen, soweit technische Maßnahmen ergänzt werden müssen
  • Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung, soweit technische Maßnahmen nicht möglich oder unzureichend sind
  • menschengerechte Arbeitszeiten- und Pausenregelung
  • umfangreiche Unterweisung und Informationen über Arbeits- und Gesundheitsgefahren oder
  • Vorkehrungen für Betriebsstörungen einschließlich regelmäßiger Übungen zur Erste Hilfe- und Notfällen.

Zur angemessenen Planung und Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber für eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation sorgen. Hierfür sind auch die Art der Tätigkeiten sowie die Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden und die Beteiligung der Belegschaft gewährleistet werden (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).

Für die Kosten muss gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG ausschließlich der Arbeitgeber aufkommen.

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Erzwingbares Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der innerbetrieblichen Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (§ 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG). Dies gilt, soweit dem Arbeitgeber bei der Umsetzung Gestaltungsspielräume bleiben.

Trifft ein Arbeitgeber einseitig Anordnungen, kann der Betriebsrat die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands verlangen (BAG, 16.06.1998, 1 ABR 68/97).

Siehe weitere Gesetze, wie z.B. Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung usw.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Abgesehen von der erzwingbaren Mitbestimmung können Betriebsrat und Arbeitgeber weitergehende freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen (§ 88 BetrVG). Sie dürfen der Ergänzung bzw. dem Ausbau der öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen. Gesetzesrecht oder UVVs dürfen nicht unterschritten oder gar beseitigt werden.

Des Weiteren sei auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der technischen Aufsichtsbeamten der Träger der Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen“ verwiesen.

Z.B. hat gem. § 4 der technische Aufsichtsbeamte bei Betriebsbesichtigungen usw. die Betriebsvertretung oder von ihr beauftragte Mitglieder hinzuzuziehen.

Nach § 89 BetrVG hat sich der Betriebsrat dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber und alle zuständigen Stellen im Betrieb oder außerhalb sind verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen und Angelegenheiten hinzuzuziehen.

Der Betriebsrat hat Anspruch auf Kenntnisnahme bzgl. aller Auflagen und Anordnungen der entsprechenden Stellen durch den Arbeitgeber.

Prävention

Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Nr. 1 ArbSchG) spielt auch die Prävention eine zentrale Rolle. Prävention bedeutet hier die vorbeugende und vorausschauende zielgerichtete Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen.

Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Da die Vorschrift zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift darstellt, hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums mitzubestimmen. So soll im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.

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