BAG 1 AZR 998/94 vom 27. Juni 1995
Nicht amtlicher Leitsatz
Beim Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG richtet sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltungen zu kollektiven Tatbeständen danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform geht oder nicht. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer kann dabei als Indiz herangezogen werden.