Betriebsvereinbarung zum Thema Schulungen

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Präambel

Ständige Veränderungen - durch neue Technik, Arbeitsmethoden gesetzliche Bestimmungen - erfordern kontinuierliche Weiterbildung.

Qualifizierte Mitarbeiter schaffen Arbeitsqualität und sind motivierter. Ziele dieser bedarfsgerechten Weiterbildung sind qualifiziertere Mitarbeiter und Kundenzufriedenheit durch effiziente und ergebnissichere Arbeitsabläufe.

Anliegen dieser Betriebsvereinbarung ist eine Weiterbildungsplanung für alle Mitarbeiter und eine bessere Planung der Betriebsabläufe. Ferner soll sichergestellt werden, dass das Schulungskonzept, die Schulungshinweise im Service-Organisation (HSO) und die Prüfkriterien nach DIN/ISO 9002 (Lfd.Nr.2.25 bis 2.30) Anwendung finden.

1. Geltungsbereich

Alle Mitarbeiter des […]-Betriebes

2. Grundsätze

2.1

Das Mitbestimmungsrecht des BR ist nach § 98 BetrVG gegeben.

2.2

Allen Mitarbeitern wird das Schulungsangebot zu Kenntnis z. B. durch Aushang oder Infoblatt.

2.3

Arbeitgeber und Betriebsrat legen halbjährlich den Schulungsbedarf die Teilnehmer fest.

Die Schulungsbedarfsplanung wird den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht.

2.4

Der Schulungsstand der Mitarbeiter wird aufgezeichnet. Für Mitarbeiter wird ein Schulungspass geführt, in dem die besuchten Schulungsmaßnahmen aufgeführt sind.

2.5

Schulungszeit ist Arbeitszeit.

3. Auswahl

Werkstattleiter/Schulungsverantwortliche oder Betriebsrat können Vorschläge zu Schulungsmaßnahmen und Teilnehmer machen. Ein Selbstnennung des Mitarbeiters/Mitarbeiterin ist nur über Werkstattleiter/ Schulungsverantwortlichen oder Betriebsrat möglich. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen ist grundsätzlich freiwillig.

4. Durchführung

Fahrtkosten und Unterbringung erfolgen zu Lasten des Arbeitgebers. Während der Schulungsmaßnahme wird das Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) weitergezahlt.

5. Mitarbeitereinsatz

Geschulte Mitarbeiter sollten entsprechend ihrer erreichten Qualifikation im Betrieb eingesetzt werden (Praxisbezug).

6. Schlussbestimmung

Bei Streitigkeiten entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG.

Die BV tritt am […] in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 zum Jahresende gekündigt werden. Bis eine neue BV vereinbart ist, bleibt alte in Kraft.