JArbSchG – § 15: Fünf-Tage-Woche
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
§ 15:Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.