Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 61:Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.