JArbSchG – § 43: Freistellung für Untersuchungen

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher

Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung


§ 43:Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.