JArbSchG – § 28a: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher

Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers


§ 28a:Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.