JArbSchG – § 13: Tägliche Freizeit
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit § 13: Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Erster Abschnitt: Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt: Beschäftigung von KindernDritter Abschnitt: Beschäftigung JugendlicherErster Titel: Arbeitszeit und FreizeitZweiter Titel: Beschäftigungsverbote und
-beschränkungenDritter Titel: Sonstige Pflichten des
ArbeitgebersVierter Titel: Gesundheitliche BetreuungVierter Abschnitt: Durchführung des GesetzesErster Titel: Aushänge und VerzeichnisseZweiter Titel: AufsichtDritter Titel: Ausschüsse für JugendarbeitsschutzFünfter Abschnitt: Straf- und BußgeldvorschriftenSechster Abschnitt: Schlußvorschriften