JArbSchG – § 42: Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher

Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung


§ 42:Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.