BImSchG – § 63: Entfall der aufschiebenden Wirkung

Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften


§ 63:Entfall der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.