BImSchG – § 73: Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Achter Teil: Schlussvorschriften


§ 73:Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.