BImSchG – § 46: Emissionskataster

Fünfter Teil: Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne


§ 46:Emissionskataster

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.