BImSchG – § 58d: Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften


§ 58d:Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.