Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 24:Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.