BImSchG – § 14a: Vereinfachte Klageerhebung

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen

Erster Abschnitt: Genehmigungsbedürftige Anlagen


§ 14a:Vereinfachte Klageerhebung

Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.