Beschluß zur Anhörung.
Muß der BR bei einer Anhörung zur Kündigung eines AN zwingend einen Beschluß fassen, oder reicht das Ausfüllen des Anhörungsbogens ??
Community-Antworten (5)
07.12.2018 um 11:31 Uhr
Es MUSS ein Beschluss gefasst werden. Woher will der BRV sonst wissen, was er auf den Anhörungsbogen drauf schreiben muss ?
07.12.2018 um 13:52 Uhr
Und einen Anhörungsbogen würde ich ohnehin nicht ausfüllen. Entweder ihr formuliert eure Bedenken und den Widerspruch selbst oder schweigt. Aber natürlich nach einer korrekten BR Sitzung und Beschluss. So viel Zeit muss sein.
07.12.2018 um 15:28 Uhr
Ihr müßt einen Beschluss fassen wie Ihr mit dem Fall umgeht.(auch für euer Protokoll, und vorher eine Ordentliche Einladung zur Sitzung) Der Beschluss kann ja durchaus ausfallen das man sich entschließt die Frist verstreichen zu lassen da man keine Gründe oder bedenken gegen die Kündigung findet. Dem Arbeitgeber antworten wir nur wenn wir Gründe oder Bedenken zu einer Kündigung haben. (Geregelt in §102) BetrVG
09.12.2018 um 13:26 Uhr
Selbstverständlich muss der BR einen Beschluss fassen. Zustimmen, ablehnen oder schweigen. Das letztere ist erst ersichtlich, wenn die Anhörungsfrist verstrichen ist, dann darf der AG seine Kündigung ausstellen, aber nicht vorher, denn er weiß ja nicht, ob sich der BR doch noch am letzten Tag äußern will. Nichtsdestotrotz muss wie bereits gesagt ein Protokoll und eine Sitzung einberufen werden. Formalitäten sind da sehr wichtig. Ein Fehler macht die Kündigung im Regelfall ungültig.
10.12.2018 um 11:57 Uhr
Zitat (stanzerl): "Ein Fehler macht die Kündigung im Regelfall ungültig."
Ein Fehler des BR? So ein Quatsch! Wenn dem so wäre, müssten BRe ja einfach nur Fehler machen wenn sie Kündigungen verhindern wollen...
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