Anhörung des AN versäumt?
Hallo nochmal,
eine habe ich noch, bevor es dann ins (wohlverdiente) Wochenende geht... Es hat sich bei uns folgendes ereignet:
Eine Kollegin, die als Ersatzmitglied im BR ist, wurde außerordentlich gekündigt. Dies erfolgte aufgrund von Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit Konflikten zwischen ihr und dem Abteilungsleiter aufgetreten sind/sein sollen (Beleidigungen z.B. wurden unterstellt, fanden aber - wenn sie stattfanden - nur unter vier Augen statt usw.). Der BR hat der Kündigung widersprochen, obwohl AG meinte, wir müssten das nur zur Kenntnis nehmen. Die Frage ist aber: Als wir angehört werden sollten, hat (ich war in der Sitzung wegen Krank nicht da) der BR nicht zwischengeschaltet, sie zu der Sachlage mal zu fragen. Hätte das passieren müssen? Hätte das passieren sollen? Hätte das gar nicht passieren dürfen? Wühle mich schon eine Weile durch das BetrVG usw., aber verbindlich? Habe ich bisher nix...
Schönes Wochenende! M.
Community-Antworten (6)
28.10.2016 um 15:12 Uhr
"Eine Kollegin, die als Ersatzmitglied im BR ist,"
Entweder ist man im BR, oder man ist Ersatzmitglied.
Ggf. ist hier § 103 BetrVG einschlägig:
"(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats."
stellt sich die Frage, ob Sie diesen Schutz auch genießt. Wichtig wäre dafür, das Sie auch mal nachgerückt ist (bzw. betrifft das § 15 KSchG).
Im § 102 zu Kündigungen heißt es: "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."
Der BR hat der Kündigung anscheinend ohne ein Anhören der Person widersprochen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Man "soll es" ja auch nur, wenn es erforderlich erscheint.
Der AG dürfte hier eine ziemliche Niederlage einstecken, sofern die Person Klage erhebt.
28.10.2016 um 15:22 Uhr
Ja, wird er. Zumal wir im Gremium schon öfter Beschwerden von Mitarbeitern hatten, die allesamt ähnliche Konflikte mit ähnlichen Unterstellungen und derselben Abteilungsleitung hatten. Diese Beschwerden haben wir immer gewissenhaft geprüft und in einigen (nicht allen) Fällen den AG zur Abstellung entsprechenden Verhaltens aufgefordert.
Der erste Satz war übrigens Absicht. Wegen Krankheit eines "ordentlichen Mitglieds" seit vielen Wochen ist sie aktuell immer als Ersatzmitglied in den Sitzungen gewesen (glaube seit 12 Wochen ca.).
Danke für die Antwort!
28.10.2016 um 15:37 Uhr
Bei einem zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglied braucht der Arbeitgeber die ZUSTIMMUNG des BR oder er muss sie sich durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Hier ist es wohl der Arbeitgeber der Schulungsbedarf hat.
28.10.2016 um 15:49 Uhr
"Der BR hat der Kündigung widersprochen, obwohl AG meinte, wir müssten das nur zur Kenntnis nehmen. "
Würde ich so auch nicht machen. Hier würde lediglich eine Information an den AN und dessen Anwalt erfolgen, dass der BR zwar in Kenntnis gesetzt, aber nicht angehört wurde.
28.10.2016 um 16:18 Uhr
BAG, 19.12.2012 – 2 AZR 233/11
Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten.
Dieses Ersatzmitglied ist momentan zeitweilig in den BR nachgerückt, also greift § 103 BetrVG!
Vor diesem Hintergrund ist´s ziemlich wurscht, ob der BR angehört worden ost pder nicht. Eine Zustimmung zur Kündigung liegt nicht vor, Punkt!
28.10.2016 um 17:43 Uhr
Na Hauptsache das Ersatzmitglied hat eine gute Rechtsvertretung - dann wird es beim Gericht schon klappen.
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