Vereinbarte Mehrarbeit wird bei Krankheit oder Urlaub nicht angerechnet.
Hallo zusammen , in einem Mittelständischen Betrieb gibt es Arbeitsverträge, in denen über die normalen 40 Stunden eine Mehrarbeit von 20 Stunden vereinbart ist. Die 20 Stunden werden jeden Monat zusätzlich mit dem Grundgehalt ausbezahlt. Ebenfals gibt es eine Gleitzeitregelung mit Arbeitszeitkonto. Auf dieses werden die evtl. geleisteten Überstunden die über die vereinbarten 20 Stunden hinaus geleistet werden gebucht. Sollten die geleistete Mehrarbeit nicht die vereinbarten 20 Stunden betragen, wird die Differenz vom Arbeitszeitkonto abgezogen und der Lohn incl. der vereinbarten 20 Stunden ausbezahlt. Dies ist soweit auch in Ordnung. Aber sollte der Arbeitnehmer krank werden oder Urlaub nehmen werden ihm pro Arbeitstag nur 8 Stunden gutgeschrieben und die verinbarte Mehrarbeit vom Zeitkonto abgezogen. Dadurch kommt es dann teilweise zu Minusstunden welche der AN dann durch Mehrarbeit ausgleichen soll. Meiner Meinung nach umgeht der Arbeitgeber mit dieser Verfahrensweise die Verpflichtung seinem Arbeitnehmer gegenüber einen seiner normalerweise geleisteten Arbeit entsprechenden Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren. Wie ist eure Meinung dazu?
Community-Antworten (1)
11.10.2018 um 19:35 Uhr
So wie du es beschreibst müssten die 20 Stunden auf die tägliche Arbeitszeit verteilt werden und entsprechend bei Urlaub oder Krankheit vergütet / gutgeschrieben werden. Die Handhabung stellt nämlich keine Mehrarbeit dar, sondern eine vertragliche Verpflichtung: die Zeit wird bezahlt, sie muss aber auch geleistet werden. Das hat nix mit Mehrarbeit zu tun, sondern mit vertraglich geschuldeter Arbeit.
Es wäre zu prüfen, wie genau die Arbeitsverträge und ggf. Betriebsvereinbarungen und Tarfivertrag formuliert sind. Ein Gang zum Anwalt kann sich lohnen.
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